Betreuung ist die gesetzliche Vertretung für volljährige Menschen, die ihre persönlichen Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr allein erledigen können, etwa weil sie...
Psychisch krank, Geistig behindert, Dement oder körperlich schwer behindert sind.

Voraussetzungen einer Betreuung

Für die Anordnung einer Betreuung muss eine psychische Krankheit oder eine Behinderung vorliegen. Zudem muss diese dazu führen, dass der Betroffene seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr besorgen kann. Eine Betreuung soll nicht angeordnet werden, sofern sonstige Hilfen durch Angehörige, soziale Dienste oder Bevollmächtigte ausreichen.

Die Betreuerbestellung erfolgt auf Antrag des Betroffenen oder vom Amts wegen auf Anregung Dritter (Angehörige, Sozialdienste, Einrichtungen etc.). Gegen den freien Willen des Betroffenen darf keine Betreuung angeordnet werden.

Bei einer rein körperlichen Behinderung ist die Zustimmung der betroffenen Person erforderlich.

Die Betreuungsmaßnahme darf für längstens 7Jahre angeordnet werden.

Das Betreuungsverfahren

Zuständig ist das Betreuungsgericht, welches entweder auf Antrag des Betroffenen oder auf Anregung Dritter die Notwendigkeit einer Betreuungsmaßnahme überprüft. Für die Durchführung des Betreuungsverfahrens sind die Betreuungsgerichte zuständig.

Das gerichtliche Verfahren sieht die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens vor (ersatzweise kann das Pflegegutachten des Medizinischen Dienstes herangezogen werden), die persönliche Anhörung des Betroffenen durch das Betreuungsgericht und in besonderen Fällen die Einbeziehung eines sog. Verfahrenspflegers (oftmals Rechtsanwälte).

Das Betreuungsgericht beauftragt die Betreuungsbehörde mit der Erstellung eines Sozialberichts (Sachverhaltsermittlung), in dem zur Gesamtsituation und zum Hilfebedarf Stellung genommen und ein geeigneter Betreuer vorgeschlagen wird.

Die betreute Person kann gegen sämtliche Entscheidungen des Betreuungsgerichts Rechtsmittel einlegen.

Die Betreuung kann nur für eine volljährige Person angeordnet werden. Ausnahme: Vorsorgliche Betreuerbestellung für Minderjährige (§ 1908 a BGB): Wenn anzunehmen ist, dass bei Eintritt der Volljährigkeit eine Betreuung notwendig ist, kann diese bereits mit Vollendung des 17. Lebensjahres geprüft und angeordnet werden. Die Maßnahme wird dann mit Eintritt der Volljährigkeit sofort wirksam.

Aufgabenkreise

Aufgabenkreise können zum Beispiel sein:

  • Vermögensangelegenheiten
  • Angelegenheiten der Gesundheit
  • Angelegenheiten der Aufenthaltsbestimmung


Eine Betreuung darf nur für die Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die rechtliche Betreuung erforderlich ist. Wenn die zu regelnden Angelegenheiten durch einen Bevollmächtigten oder durch andere Hilfen ebenso gut besorgt werden können, wird kein rechtlicher Betreuer bestellt.

In die Rechte des Betreuten wird nur so weit unumgänglich eingegriffen.

Bei den Entscheidungen des Betreuungsgerichts und des Betreuers stehen die Wünsche des Betreuten im Mittelpunkt.

Auswahl des Betreuers

Der Betreuer muss geeignet sein, die rechtlichen Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen und ihn dabei persönlich zu betreuen.

Der Betreuer darf nicht in der Einrichtung tätig sein, in welcher der Betreute wohnt oder untergebracht ist.

Eine gesetzliche Verpflichtung zur Betreuungsübernahme gibt es nicht, auch nicht für Familienangehörige.

Bei der Betreuerauswahl ist es eine gewisse Reihenfolge zu beachten:

  • Die Person, die sich der Betroffene wünscht
  • Verwandte
  • Sonstige Ehrenamtliche
  • Berufsbetreuer (entweder freiberufliche Betreuer oder hauptamtliche Mitarbeiter eines Betreuungsvereins)

Pflichten des Betreuers

Die Betreuung soll dem Wohl des Betreuten dienen, dessen Wünsche und Interessen sind zu beachten, solange sie dessen Wohl nicht zuwiderlaufen und dem Betreuer zuzumuten sind. Der Betreute soll sein Leben weiterhin nach eigenen Vorstellungen gestalten können.

Der Betreuer muss wichtige Angelegenheiten mit dem Betreuten besprechen (soweit möglich).

Der Betreuer vertritt den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich.

Obliegt dem Betreuer die Vermögenssorge, so muss er zu Beginn der Betreuung eine Vermögensübersicht erstellen und jährlich dem Betreuungsgericht Rechnung legen, d.h. Einnahmen und Ausgaben mit Belegen nachweisen. Hierbei gibt es gewisse Befreiungen für nahe Verwandte und Betreuungsvereine.

Jeder Betreuer muss i.d.R. einmal im Jahr einen Bericht über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten anfertigen.

Der Betreuer darf keine Schenkungen aus dem Vermögen des Betreuten vornehmen mit Ausnahme sog. Anstands- oder Sittlichkeitsschenkungen. Im Zweifel ist vorher Rücksprache mit dem Betreuungsgericht zu nehmen.

Praxistipp: Kontoauszüge und Belege immer aufbewahren, auch bei befreiter Betreuung, Auszahlungen an den Betreuten oder an Dritte immer quittieren lassen.

Ansprüche des Betreuers

Ehrenamtliche Betreuer haben Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung von 425,- € jährlich oder können sich ihre Aufwendungen auf konkreten Nachweis erstatten lassen. Nur bei erheblichem Vermögen und besonderem Umfang oder Schwierigkeit der Betreuung können Ehrenamtliche eine Ermessensvergütung erhalten, die das Betreuungsgericht nur auf Antrag gewährt.

Ehrenamtliche Betreuer sind gesetzlich unfall- und haftpflichtversichert und haben einen Beratungsanspruch gegenüber Betreuungsbehörden, Betreuungsvereinen und dem Betreuungsgericht.
Berufsbetreuer werden nach Qualifikation und Dauer sowie Vermögen der Betreuung vergütet

Tod der betreuten Person

Die Betreuung endet mit dem Tod der betreuten Person. Der Betreuer ist nicht verpflichtet oder berechtigt, die Bestattung des Betreuten zu regeln, es sei denn er ist Erbe oder wurde vom Betreuten hierzu ausdrücklich ermächtigt. Zuständig sind die Erben und die Angehörigen, notfalls auch das jeweilige Ordnungsamt. Nur bei Gefahr im Verzug sind Eilmaßnahmen zu treffen bzgl. der Wohnung, Versorgung von Haustieren o.ä.

Der Betreuer muss eine Schlussabrechnung erstellen und seinen Betreuerausweis an das Betreuungsgericht zurückgeben.