Zwei Regelungen bieten sich an:
Bis Vollendung des 18. Lebensjahrs und Ab Volljährigkeit (Vollendung des 18. Lebensjahrs)
Wunsch hinsichtlich Auswahl rechtlicher Betreuer im Falle der Erforderlichkeit einer rechtlichen Betreuung
Beide Vorsorgemöglichkeiten können einzeln geregelt bzw. miteinander kombiniert werden.