Integration und Unterstützung

Der Weg zur gesetzlichen Betreuung für bedürftige Menschen.

Was ist Betreuung?

Betreuung ist die gesetzliche Vertretung für volljährige Menschen, die ihre persönlichen Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr allein regeln können. Dies kann aufgrund von psychischen Erkrankungen, geistigen Behinderungen, Demenz oder schweren körperlichen Behinderungen der Fall sein.

Inhaltsverzeichnis

Voraussetzungen für eine Betreuung

Voraussetzungen für eine Betreuung

Eine Betreuung wird nur angeordnet, wenn eine psychische Krankheit oder eine Behinderung vorliegt, die dazu führt, dass der Betroffene seine Angelegenheiten nicht mehr selbstständig erledigen kann. Andere Hilfen durch Angehörige, soziale Dienste oder Bevollmächtigte müssen unzureichend sein.

Die Betreuung erfolgt entweder auf Antrag des Betroffenen oder auf Anregung Dritter (z.B. Angehörige, Sozialdienste). Ohne den freien Willen des Betroffenen darf keine Betreuung angeordnet werden.

Bei rein körperlichen Behinderungen ist die Zustimmung der betroffenen Person erforderlich. Die Betreuungsmaßnahme kann für maximal sieben Jahre angeordnet werden.

Das Betreuungsverfahren

Das Betreuungsgericht prüft die Notwendigkeit einer Betreuung. Hierzu wird ein psychiatrisches Gutachten eingeholt und der Betroffene persönlich angehört. In besonderen Fällen wird ein Verfahrenspfleger (oftmals ein Rechtsanwalt) einbezogen. Die Betreuungsbehörde erstellt einen Sozialbericht, der die Gesamtsituation und den Hilfebedarf darstellt und einen geeigneten Betreuer vorschlägt. Gegen Entscheidungen des Betreuungsgerichts können Rechtsmittel eingelegt werden.

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Aufgabenkreise der Betreuung

Die Betreuung wird nur für die Aufgabenkreise angeordnet, in denen sie erforderlich ist. Beispiele für Aufgabenkreise sind:

  • Vermögensangelegenheiten
  • Gesundheitsangelegenheiten
  • Aufenthaltsbestimmung


Wenn die Angelegenheiten durch einen Bevollmächtigten oder andere Hilfen ebenso gut geregelt werden können, wird kein Betreuer bestellt. Die Rechte des Betreuten werden nur so weit wie nötig eingeschränkt.
Die Wünsche des Betreuten stehen immer im Mittelpunkt.

Auswahl des Betreuers

Der Betreuer muss geeignet sein, die rechtlichen Angelegenheiten des Betroffenen zu regeln und ihn persönlich zu betreuen. Er darf nicht in der Einrichtung tätig sein, in der der Betreute wohnt.

Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung zur Übernahme einer Betreuung, auch nicht für Familienangehörige. Bei der Auswahl des Betreuers wird folgende Reihenfolge beachtet:

  • Wunschperson des Betroffenen
  • Verwandte
  • Sonstige Ehrenamtliche
  • Berufsbetreuer
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Mann mit Down-Syndrom wird von einer Heimlehrerin zu Hause betreut

Pflichten des Betreuers

Der Betreuer muss die Wünsche des Betreuten berücksichtigen, solange sie dessen Wohl nicht zuwiderlaufen. Wichtige Angelegenheiten müssen mit dem Betreuten besprochen werden. Der Betreuer vertritt den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich. Bei der Vermögenssorge muss der Betreuer eine Vermögensübersicht erstellen und jährlich dem Betreuungsgericht Rechnung legen und einen Bericht über die persönlichen Verhältnisse erstellen. Schenkungen aus dem Vermögen des Betreuten sind nur in Ausnahmefällen erlaubt.

Ansprüche des Betreuers

Ehrenamtliche Betreuer haben Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung von 425,- € jährlich oder können sich ihre Aufwendungen erstatten lassen. Bei erheblichem Vermögen und besonderem Umfang der Betreuung kann eine Ermessensvergütung gewährt werden.

Ehrenamtliche Betreuer sind gesetzlich unfall- und haftpflichtversichert und haben einen Beratungsanspruch gegenüber Betreuungsbehörden, Betreuungsvereinen und dem Betreuungsgericht. Berufsbetreuer werden nach Qualifikation und Dauer der Betreuung vergütet.

Ansprüche eines Betreuers für seine Tätigkeit
Was passiert nach dem Tod einer betreuten Person

Tod der betreuten Person

Die Betreuung endet mit dem Tod der betreuten Person. Der Betreuer ist nicht verpflichtet oder berechtigt, die Bestattung zu regeln, es sei denn, er ist Erbe oder wurde hierzu ausdrücklich ermächtigt. Zuständig sind die Erben und Angehörigen, notfalls das Ordnungsamt.

Der Betreuer muss eine Schlussabrechnung erstellen und seinen Betreuerausweis an das Betreuungsgericht zurückgeben.

Häufige Fragen

Rechtliche Betreuung ist die Unterstützung und Vertretung von Erwachsenen, die ihre Angelegenheiten wegen Krankheit oder Behinderung nicht selbst regeln können. Ein Betreuer hilft ihnen dabei, wichtige Entscheidungen zu treffen und Aufgaben zu erledigen.

Für den Betreuten bedeutet das, dass er Unterstützung in bestimmten Bereichen seines Lebens erhält, wie z.B. bei Finanzen, Gesundheit oder Behördenangelegenheiten. Der Betreute bleibt dabei so selbstständig wie möglich.

Der Betreuer organisiert und unterstützt den Betreuten in den festgelegten Bereichen. Er muss keine direkte Hilfe leisten, sondern sorgt dafür, dass die nötigen Maßnahmen getroffen werden. Der Betreuer muss regelmäßig dem Gericht Bericht erstatten.

Ein Betreuungsverein berät und unterstützt ehrenamtliche Betreuer. Er bietet Schulungen, Informationen und Hilfe bei Fragen oder Problemen rund um die Betreuung.
Er übernimmt durch seine Mitarbeiter/innen auch selbst die Führung von Betreuungen.

Um ehrenamtlicher Betreuer zu werden, sollten Sie zuverlässig und engagiert sein. Sie können sich beim Betreuungsverein melden, die Ihnen bei der Einarbeitung und Schulung helfen.

Wir bieten ehrenamtlichen Betreuer/innen:

  • Schulungen und Fortbildungen
  • Beratung und Unterstützung bei Fragen
  • Austausch mit anderen Betreuern
  • Versicherungsschutz
  • Aufwandsentschädigung


Diese Angebote helfen Ihnen, Ihre Aufgaben als Betreuer gut zu erfüllen und unterstützen Sie in Ihrer wichtigen Arbeit.

Miriam Kunz, Vereinsbetreuerin und Querschnittsmitarbeiterin
Miriam Kunz

Wir sind für Sie da!

Sollten Sie noch weitere Fragen haben, so geben wir Ihnen alle erforderlichen Informationen in einem persönlichen Gespräch und stehen Ihnen auch während der Ausübung des Amtes mit unseren Erfahrungen und unserem Rat zur Verfügung.